AGB

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine EINKAUFSBEDINGUNGEN der Plock GmbH und Plock Tecdeco, Hagen für Produktionsmaterial und Betriebsmittel

Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns.

Allgemeine Bestimmungen

4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.

5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

6. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners beantragt wird.

Bestellung

7. Nimmt der Partner unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

8. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen 5 Tagen seit Zugang widerspricht.

9. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Langfrist- und Abrufverträge

10. Unbefristete Verträge und Verträge über 1 Jahr sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

Vertraulichkeit

11. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

12. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Plock GmbH und der Plock tecdeco GmbH in Hagen für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern

Wir, die Plock GmbH und die Plock tecdeco GmbH in Hagen, wickeln die uns erteilten Aufträge allein auf der Grundlage der nachstehend niedergelegten Bedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen, unserem Kunden.
Unsere Bedingungen sind auch dann maßgebend, wenn Sie selbst Bedingungen stellen, die von unseren abweichen. Ihre Bedingungen gelten nur dann, wenn wir die abweichenden Bedingungen Ihnen gegenüber ausdrücklich schriftlich bestätigen.

1. Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich im Angebot auf die Verbindlichkeit des Angebots hingewiesen wird. Die Ihnen im Zusammenhang mit den Angeboten und/oder anderen Erklärungen im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsschlusses übergebenen oder sonst wie übermittelten Zeichnungen, Muster, Kataloge oder andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen allein unserer Verfügung kraft unseres Urheber- und/oder Patentrechts. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden.
Der Vertrag kommt zustande nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Bedingungen durch die Annahme Ihrer Bestellung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung; das gilt auch dann, wenn Ihre Bestellung durch unsere Vertreter übermittelt wird.
Allein unsere Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistung legt den Umfang unserer Leistungsverpflichtung sowie die Einzelheiten der Beschaffenheit unserer Leistung fest.

Das gilt auch dann, wenn die von uns geschuldete Leistung nach Ihren Vorgaben, insbesondere einer von Ihnen stammenden Zeichnung zu bewirken ist. Soweit nicht besondere Fertigungsvorgaben in der Zeichnung gemacht sind, dürfen wir die Fertigung im Rahmen der DIN ISO 2768 mk/6930 oder der zum Zeitpunkt der Fertigungsaufnahme geltenden Vornormen vornehmen.

Bei der Vereinbarung der Vorlage von Bemusterungen mit Prüfberichten sind die branchenüblichen Verfahren der VDA vereinbart; erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe der Fertigung durch Sie werden dann die in den Bemusterungen vorhandenen Werte als vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistung verabredet.

Technische Änderungen bleiben stets vorbehalten, soweit sie dem technischen Fortschritt oder sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen und von Ihnen akzeptiert wurden, nachdem wir Ihnen die beabsichtigte Änderung mit Begründung schriftlich mitgeteilt haben.

Die in der Auftragsbestätigung, in Katalogen und/oder anderen zwischen uns wegen des Vertragsprodukts gewechselten Schriftsätzen enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte stellen jedoch keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB dar; es sei denn, wir hätten derartiges ausdrücklich Ihnen in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung mitgeteilt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren.

Wird die Ware in von Ihnen besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernehmen Sie die Gewähr dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Sie sind verpflichtet, uns gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, freizustellen.

2. Werkzeuge

Stellen wir nach von Ihnen uns übermittelten zeichnerischen und/oder anderen gestalterischen Vorlagen zur Produktion benö- tigte Werkzeuge und/oder Vorrichtungen her, so beanspruchen wir dafür eine Beteiligung an den Herstellungskosten in dem Maße, die wir Ihnen im Rahmen der Vertragsverhandlungen mitteilen. Die Werkzeugkosten sind mit der Freigabe des mit dem Werkzeug gefertigten Ausfallmusters fällig, spätestens jedoch mit der ersten vertraglichen Lieferung aus diesem Werkzeug.

Sie werden in dem Augenblick Eigentümer des Werkzeuges, in dem Sie die Werkzeugrechnungen voll bezahlt haben. Das Werkzeug werden wir allein für Lieferungen an Sie verwenden, es sei denn, Sie gestatten uns auf Anfrage schriftlich den Einsatz für andere Kunden.

Wir verpflichten uns, die Werkzeuge drei Jahre nach der letzten Lieferung für Sie aufzubewahren. Teilen Sie uns vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres noch Bestellungen von Ihnen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für den von Ihnen vorgegebenen Zeitraum verpflichtet. Anderenfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen. Die von uns für Sie aufbewahrten Werkzeuge werden im Rahmen unserer Betriebsversicherung mitversichert und von uns mit der Sorgfalt wie in eigenen Sachen behandelt. Ergibt sich nach Erreichen bestimmter Stückzahlen, dass die Standzeit der Werkzeuge eine Fertigung in den Fertigungstoleranzen nicht mehr ermöglicht, so ist über die Frage der Anfertigung eines neuen Werkzeuges oder die Reparatur des vorhandenen auf Ihre Kosten zu verhandeln.

3. Preise

Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der Verpackung.

Sämtliche in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen abgegebenen Preise gelten für die Dauer der darin mitgeteilten oder bestätigten Frist oder längstens sechs Monate.

Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen uns zu angemessenen Erhöhungen der vereinbarten Stückpreise und auch der verabredeten Werkzeugkostenanteile. Unseren Preise liegen die gegenwärtig üblichen Kalkulationsfaktoren zugrunde.

Ändern sich bei Abrufaufträgen die Kalkulationsgrundlagen nachhaltig, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Stückpreise nach billigem Ermessen diesen Kostenänderungen anzupassen.

Die Werkzeugkosten werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Werkzeugkosten sind netto zahlbar: 1/3 bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 1/3 bei Vorlage der Ausfallmuster und das letzte Drittel bei Gutbefund der Ausfallmuster, jedoch spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Ausfallmuster.

4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen und weitere Kosten der Zahlungsmittel gehen zu Ihren Lasten.

Gegenüber unseren Forderungen dürfen Sie nur wegen solcher Gegenforderungen das Zurückbehaltungsrecht ausüben oder aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Liefertermin und Lieferung

Die Angabe des Lieferzeitpunkts erfolgt nach bestem Wissen ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die von uns geschuldeten Teile im vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlassen oder aber von uns im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden, wenn Sie sich im Verzuge der Abnahme befinden.

Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben. Wir vereinbaren, dass nicht zu vertreten sind Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie etwa Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen aller Art oder im Zuliefererbetrieb. In all diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung an Sie um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In allen Fällen werden wir Ihnen jedoch unverzüglich den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Behinderungen umgehend mitteilen.

Im Falle unseres Lieferverzuges haben Sie uns eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist von mindestens 15 Arbeitstagen zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf können Sie das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses können Sie sich jedoch nicht berufen.

Treten bei Ihnen wesentliche Vermögensverschlechterungen nach Vertragsschluß ein oder werden derartige Vermögensverschlechterungen erst nach Vertragsschluß bekannt, so haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass Sie die Gefährdung des Vertragszwecks durch eine ausreichende Sicherheitsleistung beseitigen. Kommen Sie dem Verlangen auf Sicherheitsleistung innerhalb von uns gesetzter angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Die Lieferung erfolgt stets in handelsüblicher Ausführung. Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge sind im Rahmen der DIN 6930 Blatt 1 Ziffer 3.5 zulässig.
Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich, sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen.

 

Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.

Wir werden die Lieferteile auf ihre Abmessungen, Werkstoffeigenschaften nach Werkstückzeichnungen sowie auf Oberflächenfehler und Oberflächenrisse, soweit diese durch bloße Sichtkontrolle festgestellt werden können, in unserem Betrieb prüfen. Die Kosten für diese übliche Prüfung sind in den vereinbarten Preisen enthalten.

Eventuelle zusätzliche Prüfung und die anzuwendenden Prüfverfahren (wie etwa 100%-ige Härteprüfung nach Brinell oder Rockwell, magnetische Rissprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a.) bedürfen besonderer Vereinbarung und sind in den Teilezeichnungen, den Bestellungen und der Auftragsbestätigung genau anzugeben. Für sie werden auch zusätzliche Preisbestandteile ermittelt.

In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt jedoch nicht die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Denn Sie sind Ihrerseits für die Erfüllung der Ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen verantwortlich.

Werden wir gleichwohl von Dritten aus Produkthaftpflicht/Produzentenhaftpflicht in Anspruch genommen, so stellen Sie uns auf erstes Anfordern davon frei.

6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

Wenn Sie uns nichts besonderes vorgeben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste Verfrachtung übernehmen. Mit dem Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, auf Sie über, auch wenn wir den Versand mit unseren Fahrzeugen durchführen.

Wird die Ware versandt – gleichgültig auf wessen Kosten –, so geht die Gefahr auf Sie über mit der Auslieferung an den mit dem Versand Betrauten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks. Transportschäden müssen Sie bei Empfang der Ware sofort anzeigen. Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird von uns nur dann vorgenommen, wenn Sie uns damit ausdrücklich beauftragen. In diesem Falle berechnen wir Ihnen die ausgelegten Versicherungsprämien.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Sie über.

7. Rügepflicht, Gewährleistung und Haftung

Unter Hinweis darauf, dass keine unserer Erklärungen eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB darstellt, übernehmen wir die Gewährleistung und Haftung für unsere Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe folgender, die gesetzlichen Regeln ergänzenden Abreden: Sie sind verpflichtet, die Ihnen von uns gelieferten Produkte – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei Ihnen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, die auch das Vorhandensein der vertragsmäßigen Beschaffenheit einschließt, sorgfältig stichprobenhaft zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn Sie eine Mängelrüge nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Eingang bei Ihnen erheben und setzt voraus, dass sich die gelieferten Teile noch im Anlieferungszustand befinden.

Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar, so ist er jedoch spätestens 7 Tage nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax/E-Mail bei uns zu rügen. Sie sind jedoch gehalten, die für die von Ihnen geplante Verarbeitung notwendigen Materialparameter zu überprüfen, ehe Sie die Materialien für die Produktion verwenden. Die Materialien sind von den vergleichbaren Produkten anderer Hersteller zu separieren, damit auch eindeutig geklärt werden kann, dass die von Ihnen beanstandeten Waren aus unseren Lieferungen herrühren.

Als vereinbart gilt, dass ein Ausfall durch Fehlstücke bis zu 0,5 % der Auftragsmenge, mindestens aber bis zu 2 Stück, nicht gerügt werden kann und von Ihnen hingenommen werden wird.

Sie sind jedoch verpflichtet, Transportschäden sofort dem Spediteur oder Frachtführer bei Anlieferung anzuzeigen und ihm keine reine Quittung zu erteilen. Insoweit gelten ergänzend die Anzeigepflichten nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

Liegt eine berechtigte Mängelrüge vor, so sind wir nach unserer Wahl zu Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ihnen den Wert der ausgesonderten Teile gutzuschreiben. Nachbesserung oder Ersatzlieferung können Sie jedoch nur verlangen, wenn durch die fehlerhaften Stücke die in DIN 6903 festgelegte Mindermengengrenze unterschritten wird.

Wir tragen die Kosten der Mängelbeseitigung, sofern sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die von uns gelieferten Waren von Ihnen zu einem Ort als dem von Ihnen angegebenen Anlieferort verbracht worden sind.

Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, so sind Sie – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB berechtigt. Jedoch stehen Ihnen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe nachstehender Regelungen über die Haftung zu.

Für alle Schäden haften wir – einschließlich eventueller Aufwendungsersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer nur,

– bei Vorsatz,

– bei eigener grober Fahrlässigkeit, desgleichen bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter oder der Organe unseres Unternehmens,

– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Dritter,

– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir schriftlich garantiert haben,

– bei Mängeln unserer Leistung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Fall jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Vertragsgegenstände.

8. Regelungen für Lohnaufträge

Werden von uns für Sie Lohnarbeiten ausgeführt und von Ihnen für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate und/oder Werkzeugvorrichtungen durch Sie zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung der Eignung der für die Lohnaufträge gelieferten Materialien und Vorrichtungen/Werkzeuge sind wir jedoch nur dann verpflichtet, wenn Sie das ausdrücklich von uns verlangen und auch die von uns ermittelten Prüfungskosten übernehmen.

Sollten die angelieferten Teile/Materialien infolge von Umständen unverwendbar werden, die wir nicht zu vertreten haben oder die auf höherer Gewalt beruhen, so können Sie daraus keinen Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Ersatz der Werkzeuge oder Vorrichtungen herleiten. Sollten bearbeitete Teile unverwendbar werden, weil das zugelieferte Material nicht brauchbar oder für den beabsichtigten Verwendungszweck ungeeignet ist oder die zugelieferten Werkzeuge/Werkstoffvorrichtungen fehlerhaft sind, so sind Sie verpflichtet, uns die Bearbeitungskosten, nämlich die vereinbarten Lohnteile, zu ersetzen.

Werden Teile unverwendbar, weil in unserem Betriebe mangelhaft gearbeitet worden ist, so wird dieselbe Arbeit an uns frachtfrei einzusendenden neuen Stücken ohne Berechnung ausgeführt. Ausschuß bis zu 2 % der Gesamtmenge ist von Ihnen hinzunehmen und berechtigt nicht zur Geltendmachung von Rechten.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis sämtliche – auch spätere – Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Ihnen und uns erfüllt sind.

Sie sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Ihnen jedoch nicht gestattet. Sie sind gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus treten Sie schon jetzt Ihre Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf unser Verlangen haben Sie uns die zur Einziehung notwendigen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, dazu vorhandene Unterlagen vorzulegen und den Schuldnern auch die Abtretung mitzuteilen. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nehmen Sie für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.

Übersteigen die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 25 %, so werden wir auf Ihr Verlangen im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

Werden die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bei Ihnen von Dritten gepfändet, so haben Sie uns sofort von der Pfändung zu verständigen und den pfändenden Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle uns durch die Pfändung entstehenden Kosten tragen Sie. Das gleiche gilt sinngemäß bei einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte.

Nehmen wir Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurück, so wird Ihnen anstelle des Rechnungswerts der Wert gutgeschrieben, der bei einer zumutbaren anderen Veräußerung erzielt werden kann, wobei auch der Aufwand der uns durch die Veräußerung entsteht, zu Ihren Lasten geht.

10. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Sonstiges

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Hagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Rechte, die sich aus unserem Vertrag ergeben, dürfen von Ihnen und uns nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden.

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung wird die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.

Alle unsere früheren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treten hiermit außer Kraft.

Fassung: Oktober 2003